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Mißverständnisse im Urheberrecht

Mr. Anderson

Vorsteher und Richter
24. Februar 2004
704
Im Internet findet man viele Seiten, auf denen hingewiesen wird, was nach dem geltenden Urheberrecht erlaubt ist und was nicht. Es werden aber nicht immer alle Fragen klar beantwortet, und die Formulierungen sind manchmal nicht eindeutig genug (für meinen Geschmack jedenfalls)
Es wäre vielleicht sinnvoll Dinge zusammenzutragen, von denen man sagen kann:
I. Das ist definitiv erlaubt!
II. Man hat de facto nichts zu befürchten, höchstens zivilrechtlich; ist aber sehr unwahrscheinlich.
III. Unsicher, lasst lieber die Finger davon!
IV. Das ist definitiv verboten!
Als Beispiel sei auf diese Seite verwiesen: Internetrecht-Rostock.de / Urheberrecht-FAQ

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Mich interessierte vor allem, ob ich von meinen Spielen (auch kopiergeschützten) Sicherungskopien herstellen kann; denn Fakt ist: CDs nutzen sich nunmal ab.

Dies scheint glücklicherweise ein Fall für Kategorie I zu sein:

18. Ist eine Sicherheitskopie von kopiergeschützten Computerprogrammen weiterhin erlaubt?

Ja!

Dies ergibt sich aus dem neuen § 69 a Abs. 5 UrhG, in dem es heißt: "Die Vorschriften der § 95 a - 95 d finden auf Computerprogramme keine Anwendung".

(Hinweis: §95a-d verbietet das Umgehen von Kopierschutz)

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Was mich überrascht hat ist, daß man von "kopiergeschützten" Medien offenbar nichtmal analoge Kopien machen darf:

8. Ist eine analoge Privatkopie von kopiergeschutzten Cds oder DVDs erlaubt?

Wir meinen nein. Letztlich wird dadurch eine technische Maßenahme zum Kopierschutz quasi durch die Hintertür umgangen.
(...)

Die Formulierung dieses Anwalts "wir meinen" deutet auf Kategorie III hin.

Das heißt also: Ich kaufe mir eine CD mit Kopierschutz. Daß ich sie nicht direkt digital kopieren darf, ist sowieso klar.
Aber hinzu kommt: ich darf sie auch nicht auf Kassette überspielen, um sie zu verschenken.
Äquivalent dazu darf ich sie auch nicht über die Soundkarte in Echtzeit überspielen und dann verschenken. Letzteres ist vielleicht sogar ein Fall für Kategorie IV.

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Etwas Verwirrung stiftet jedoch folgender Absatz :
15. Macht sich jeder, der einen Kopierschutz knackt und etwas kopiert somit strafbar?

Nein!

Der Gesetzgeber wollte eine Kriminalisierung von großen Teilen der Bevölkerung vermeiden. Aus diesem Grund sieht § 108 b Abs. 1 vor, dass eine Strafbarkeit nicht gegeben ist, wenn die Tat ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht.

(...)

16. Dann habe ich bei Umgehung eines Kopierschutzes im privaten Bereich nichts zu befürchten?

Zumindestens kein Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Dem Rechteinhaber bleibt es jedoch unbenommen, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Verfolgung bleibt somit eröffnet. Ob dies für Einzelfälle tatsächlich passieren wird, ist zweifelhaft.

Nun scheint das private Kopieren von kopiergeschützten Medien plötzlich unter Kategorie II zu fallen.
Ehrlich gesagt: ich sehe nicht wirklich durch.

Ich finde es allerdings ziemlich dreist, daß die Filmindustrie theoretisch Schadensersatz aus mir herausklagen darf, bloß weil ich statt der Orignal DVD lieber eine Kopie in den Player lege, und mir dafür wegen ausbleibenden Abnutzungsschäden keine neue kaufen muß. Sehr interessant.
 

Franziskaner

Ritter vom Schwert
4. Januar 2003
2.061
Seine_Neutralitaet schrieb:
Ich finde es allerdings ziemlich dreist, daß die Filmindustrie theoretisch Schadensersatz aus mir herausklagen darf, bloß weil ich statt der Orignal DVD lieber eine Kopie in den Player lege, und mir dafür wegen ausbleibender Abnutzungsschäden keine neue kaufen muß. Sehr interessant.

Tja, wie heisst es doch so schon in der Bibel:

1. Wir sind die Plattenindustrie (Filmindustrie, GEZ, sonst. Verwertungsgesellschaften...), dein Gott. Du sollst keine anderen Götter neben uns haben!

2. Du sollst im Namen deiner Verwertungsgesellschaft nicht fluchen.

3. Du sollst den Erscheinungstag heiligen!

4. Du sollst Schund und Schmarrn ehren, auf das wir lange leben von deinem sauer verdienten Geld!

5. Du sollst nicht raubkopieren!

6. Du sollst keine freien Werke konsumieren!

7. Du sollst dir keine Sicherheitskopien machen!

8. Du sollst deine Verwertungsgesellschaft nicht der Raffgier beschuldigen!

9. Du sollst nicht begehren deiner Verwertungsgesellschaft filmisches Machwerk, ohne jedesmal dafür zu bezahlen!

10. Du sollst nicht begehren einen Film zu sehen, für den du schon einmal bezahlt hast, zweimaliger Kinobesuch ist keine Ausrede, die DVD nicht zu kaufen. Und die Special Extended Edition. Und das Videospiel. Und all das andere schöne Merchandising...

Gut, bei der Übersetzung vom Hebräischen ins Altgriechische ist dann einiges schiefgegangen... :ironie:
 
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