Existenz BRD oder wieder/immernoch Deutsches Reich?

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trashy

Großer Auserwählter
19. Mai 2002
1.781
Hey leutz!

Bin auf der Recherche im WWW auf etwas gestoßen was mich irgendwie nich mehr los läßt und eure hilfe brauch?

http://www.der-reichskanzler.de ...) Ich würde hierzu gerne eure Meinung hören!
 

Gaara

Meister vom Königlichen Gewölbe
7. Mai 2002
1.398
Die BRD existiert, aber nicht offiziell.
Das will keiner wahrhaben.
 

trashy

Großer Auserwählter
19. Mai 2002
1.781
was soll das heißen gaara? kannst du dich etwas genauer ausdrücken?
 
A

Anonymous

Gast
Das ist ein Fake, Leute....

Diese sogg. Reichsregierung sollte mal Völkerrecht und bestehende Verträge studieren....

Besorgt euch doch mal den Reisepass vom "Deutschen Reich"... die schreiben ja selber man sollte den "ungültigen" von der BRD nehmen wenn man im Urlaub keinen Ärger will..... 8O

Oder geht mal mit dem reichsdeutschen Pass zu dieser Reichsregierung und sagt Ihr wollt Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe...LOL.... 8O

Und dann besorgt euch mal von denen das KFZ-Kennzeichen und dann fahrt mal durch die Gegend.... da bin ich ja mal sehr gespannt... 8O

Könnte allerdings auch ne Einnahmequelle sein. Wenn mann bei 80 Mill Deutschen von 1% Deppen ausgeht, die den Ausweis und den Pass ordern kommt ein hübches Sümmchen zusammen.... ja ja... wie sagte schon mein Opa:"Jeden Morgen steht ein Dummer auf....." :D

Meine kritischen Fragen in deren Forum sind übrigens gelöscht worden....

...wahrscheinlich kommt morgen die Reichspolizei und ich werd in die Niederlande abgeschoben.... HURRA! :D :D

Ich geh mal in Deckung...heute ist wieder "Deppenwerfen" :D

Andreas (JV44)
 

Gaara

Meister vom Königlichen Gewölbe
7. Mai 2002
1.398
Also eigentlich existiert sie ja nicht, aber sie ist repräsentiert halt Deutschland, was nicht stimmt.
Ach egal...
Es will halt keiner wahrhaben, dass es die BRD nicht wirklich gibt (ausser uns ;)), und deshalb wird sie wohl noch ziemlich lange existieren.
 

Wodan

Geheimer Meister
22. Juni 2002
336
"Das Deutsche Reich existiert dafür spricht z. B. das Mann in vielen bundesländern sich damit ausweisen kann und in denen in denen der Personalausweis nicht akzeptiert oder besser gesagt nicht bekannt ist wurde bis jetzt jede Klage wegen Urkundenfälschung oder ähnlichem schwachsinn zurück gezogen weil die Richter sofern sie fair entscheiden würden den Personalausweis akzeptieren würden und die existenz der bundesrepubilk in Frage stellen würden. Zum reisepass ist zu sagen das der Ärger nur darin besteht das man die deutschen beamten dazu überreden muss ihre vorgesetzten anzurufen die ihnen dann die Gültigkeit bestätigen im ausland hat man dagegen mit dem reisepass überhaupt keine problem."
das ist zwar nicht der genaue wortlaut aber sinngemäs steht dass auf der website der Komisarischen Reichs Regierung ( www.Reichsforum.de ) geschrieben

PS: geht mal auf Reichsforum.de
 

Gaara

Meister vom Königlichen Gewölbe
7. Mai 2002
1.398
"Art. 116 GG : Deutscher...ist...,wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit ...in dem Gebiete des Deutschen Reiches (nach 31.12.37) Aufnahme gefunden hat."

Gehörte damals Schlesien nicht auch noch zum DR ?
Irgendwie unlogisch...
 
A

Anonymous

Gast
@Wodan...

Super, Dein Reichsforum.... da werden meine Posts mit kritischen Fragen immer gelöscht.... :lol:

Tja, man hats nicht leicht als kritischer Mensch....aber ich ertrags mit Fassung... :wink:

Andreas (JV44)
 

Lalu

Geheimer Meister
12. April 2002
195
@ alle gutgläubigen

Was im Internet steht, steht im Internet. Mehr nicht. Hier gilt - wie bei Papier: es ist geduldig.

Habe folgenden Text gefunden. Steht auch im Netz. Aus Jugendschutzgründen gebe ich die Quelle nicht an.
Für alle Schwachnervigen: Finger weg... könnte Euer Weltbild verwirren :)

Keine bekannte Spezies der Gattung Rentier kann fliegen. ABER es gibt 300.000 Spezies von lebenden Organismen, die noch klassifiziert werden müssen, und obwohl es sich dabei hauptsächlich um Insekten und Bakterien handelt, schliesst dies nicht mit letzter Sicherheit fliegende Rentiere aus, die nur der Weihnachtsmann bisher gesehen hat.
Es gibt 2 Milliarden Kinder (Menschen unter 18) auf der Welt. ABER da der Weihnachtsmann (scheinbar) keine Moslems, Hindu, Juden und Buddhisten beliefert, reduziert sich seine Arbeit auf etwa 15% der Gesamtzahl - 378 Millionen Kinder (laut Volkszählungsbüro). Bei einer durschnittlichen Kinderzahl von 3,5 pro Haushalt ergibt das 91,8 Millionen Häuser. Wir nehmen an, dass in jedem Haus mindestens ein braves Kind lebt.
Der Weihnachtsmann hat einen 31-Stunden -Weihnachtstag, bedingt durch die verschiedenen Zeitzonen, wenn er von Osten nach Westen reist ( was logisch erscheint). Damit ergeben sich 822,6 Besuche pro Sekunde. Somit hat der Weihnachtsmann für jeden christlichen Haushalt mit braven Kindern 1/1000 Sekunde Zeit für seine Arbeit: Parken, aus dem Schlitten springen, den Schornstein hinunterklettern, die Socken füllen, die übrigen Geschenke unter den Weihnachtsbaum verteilen, alle übriggebliebenen Reste de Weihnachtsessen zu vertilgen, den Schornstein wieder hinaufklettern und zum nächsten Haus fliegen. Angenommen, dass jeder dieser 91,8 Millionen Stops gleichmässig auf die ganze Erde verteilt sind (was natürlich, wie wir wissen, nicht stimmt; aber als Berechnungsgrundlage akzeptieren wir dies) erhalten wir nunmehr 1,3 km Entfernung von Haushalt zu Haushalt, eine Gesamtentfernung von 120,8 Millionen km, nicht mitgerechnet die Unterbrechungen für das, was jeder von uns einmal in 31 Stunden tun muss, plus Essen usw. Das bedeutet, dass der Schlitten des Weihnachtsmannes mit 1040 km/sec fliegt, also der 3.000-fachen Schallgeschwindigkeit. Zum Vergleich: das schnellste von Menschen gebaute Fahrzeug auf der Erde, der Ulysses Space Probe, fährt mit lächerlichen 43,8 km/sec. Ein gewöhnliches Rentier schafft höchstens 24 km/h.
Die LAdung des Schlittens führt zu einem weiteren interessanten Effekt. Angenommen jedes Kind bekommt nicht mehr als ein mittelgrosses Lego-Set (etwa 1 kg), dann hat der Schlitten ein Gewicht von 378.000 Tonnen geladen, nicht mitgerechnet den Weihnachtsmann, der übereinsstimmend als übergewichtig beschrieben wird. Ein gewöhnliches Rentier kann nicht mehr als 175 kg ziehen. Selbst bei der Annahme, da ein "fliegendes Rentier" (siehe Punkt 1) das ZEHNFACHE normale Gewicht zihen kann, braucht man für den Schlitten nicht acht oder vielleicht neun Rentiere. Man braucht 216.000 Rentiere. Das erhöht das Gewicht- den Schlitten noch nicht einmal eingerechnet- auf 410.400 Tonnen. Nochmals zum Vergleich: das ist mehr als das vierfache Gewicht der Qüen Elizabeth.
410.400 Tonnen bei einer Reisegeschwindigkeit von 1040 km/s erzeugt einen ungeheuren Luftwiderstand - dadurch werden die Rentiere aufgeheizt, genauso wie ein Raumschiff, dass wieder in die Erdatmosphäre eintritt. Das vorderste Paar Rentiere muss dadurch 16,6 TRILLIONEN Joule Energie absorbieren. Pro Sekunde. Jedes. Anders ausgedrückt: sie werden augenblicklich in Flammen aufgehen, das nächste Paar Rentiere wird dem Luftwiderstand preisgegeben, und es wird ein ohrenbetäubender Knall erzeugt. Das gesamte Team von Rentieren wird innerhalb von 5 Tausendstel Sekunden vaporisiert. Der Weihnachtsmann wird währenddessen einer Beschleunigung von der Grösse der 17.500-fachen Erdbeschleunigung ausgesetzt. Ein 120 kg schwerer Weihnachtsmann (was der Beschreibung nach lächerlich wenig sein muss) würde an das Ende seines Schlittens genagelt - mit einer Kraft von 20,6 Millionen Newton. Damit kommen wir zu dem Schluss: WENN der Weihnachtsmann irgendwann einmal die Geschenke gebrach hat, ist er heute tot.
Schade eigentlich, aber zum Glück gibt es ja noch das Christkind.

Im übrigen: jv44 hat Recht.

Ist aber immer wieder niedlich, Nichtjuristen fachsimpeln zu lesen :)
 
A

Anonymous

Gast
Meiner Meinung nach, existiert das "Deutsche Reich" nur noch in den Köpfen einiger Leute, die sich nicht davon trennen konnten und die damalige Zeit "schönsprachen".
 

Wodan

Geheimer Meister
22. Juni 2002
336
Asgard ich gebe dir vollkommen recht und würde gern wissen was deine meinung dazu ist wie mächtig es momentan ist da gibt es ja angaben zwischen fast zerstört und weltmacht nr.1
(meiner meinung nach letzteres)
und wasfür punkte auf der erde du meinst die achse des bösen, Neuschwabenland, Hochgebirge das meer , Mond , Mars , Agathi oder alles zussammen oder mehrere davon zusammen
(für mich ist die existenz von Agathi nicht ganz sicher)
 

agentP

Ritter Kadosch
10. April 2002
5.361
Nachdem ja einige hier Eireannachs Link scheinbar ignorieren, hier nochmal ein Auszug:

Eigentlich hatten wir das schon im alten Forum, aber für die Leute, die mit der Suchfunktion nicht klarkommen:

Ist ja ein ziemlich interessanter Ansatz mit der Reichsregierung, nur leider hat sich jemand tatsächlich die Mühe gemacht die Grundlagen zu überprüfen:
Quote:
--------------------------------------------------------------------------------


(aus: Forum der kommiss. Regierung des Deutschen Reiches; geschrieben
von Frank Schmidt am 07. Februar 2001 21:39:29

Sehr geehrter Herr Bradler,

ich wende mich an Sie, weil Sie anscheinend eines der aktivsten
Mitglieder der „Kommissarischen Reichsregierung“ sind.

Zugegeben: die Informationsseite der „KRR“ hat mir zu denken gegeben.

Der Gedanke, daß die Bundesrepublik gar nicht existiert und dies
mit fast verschwörerischen Mitteln („Gleichschaltung“ der Medien
und teilweise der Justiz) verschleiert werden sollte, sprach mich als
Fan der Serie „Akte X“ schon an.

Auch erweckt Ihre Seite gerade aufgrund der Vielzahl der zitierten
Urteile, Gesetze und Verordnungen für den Laien einen
glaubwürdigen Anschein.

Andererseits jedoch macht vieles im Forum stutzig. Zu nennen seien hier
nur immer wieder ausweichende Antworten auf Fragen nach Beweisen.

Außerdem sind auf Ihrer Informationsseite schon länger
Urteile angekündigt, die „in den nächsten Tagen“
veröffentlicht werden sollen, bis heute jedoch nicht
veröffentlicht wurden.

Ich entschloß mich, der Sache mal selbst auf den Grund zu gehen
und möchte an dieser Stelle den Versuch unternehmen, Ihre
Argumentation zu entkräften.

Dies ist nicht ganz einfach, verlangte den Einstieg in eine mir bis
dato unbekannte, juristische Materie. Ob mir mein Vorhaben gelungen
ist, werden Sie selbst und die Leser dieses „offenen Briefes“ zu
beurteilen haben.

Der Einfachheit halber beschränke ich mich in meiner Argumentation
auf die Auseinandersetzung mit einigen der „Rechtsgrundlagen“ des
Deutschen Reiches, wie sie auf der „Informationsseite der
kommissarischen Regierung des Deutschen Reiches“ (www.krr-info.de)
durch den „Staatsgerichtshof“ veröffentlicht wurden.

Beginnen möchte ich mit einem Punkt, der auch für Laien
offensichtlich ist, nämlich der Behauptung

„Mit Urteil des Sozialgericht Berlin S72Kr433/93 wurde festgestellt,
daß der Einigungsvertrag ungültig ist.“

Ganz abgesehen von der Tatsache, daß ich dieses Urteil nicht in
der wohl umfangreichsten juristischen Datenbank (die der Juris GmbH)
finden konnte, was für ein Urteil mit dieser angeblichen Bedeutung
schon fast unmöglich ist, kann diese Behauptung rein rechtlich
nicht den Tatsachen entsprechen.

Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, wie es bei den
Juristen wohl heißt.

Blicken wir also ins Grundgesetz, hier speziell auf Artikel 100:

Absatz 1:

„Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei
der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das
Verfahren auszusetzen und [...] die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.“

Lassen wir die Frage, warum sich ein Sozialgericht mit der
Gültigkeit des Einigungsvertrages befassen sollte, einmal
außen vor. Art. 100 I GG zeigt jedenfalls, daß die Gerichte
verpflichtet sind, zweifelhafte Rechtsgrundlagen dem BVerfG zur
Entscheidung vorzulegen (sog. „konkrete Normenkontrolle“).

In Deutschland ist es, anders als in den USA, mithin nicht
möglich, daß ein Richter einer untersten Instanz über
die Gültigkeit von Bundesrecht entscheiden kann.

Das Sozialgericht Berlin hatte demzufolge gar keine Kompetenz, den
Einigungsvertrag als nichtig zu erkennen. Sollte es das trotzdem getan
haben, ist dieses Urteil wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz
unwirksam.

Nun mögen Sie einwenden, daß der Einigungsvertrag doch gar
kein Gesetz, sondern ein völkerrechtlicher Vertrag sei und daher
Art. 100 I GG gar nicht gelten kann.

Dann halte ich Ihnen Artikel 100 II GG entgegen:

„Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des
Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie
unmittelbare Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt
(Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.“

Ein Blick ins Gesetz...

Somit dürfte klar geworden sein, daß ein Sozialgericht (es
ist übrigens die unterste Instanz in der Sozialgerichtsbarkeit;
vergleichbar in etwa mit einem Amtsgericht) nicht über die
Gültigkeit von Bundes- und/oder Völkerrecht zu entscheiden
hat.

Eigentlich wollte ich mich in dieser Argumentation lediglich auf Ihre
„Rechtsgrundlagen“ beziehen.

Trotzdem möchte ich an dieser Stelle kurz auf das Interview mit
Ihrem „Generalbevollmächtigten“ Ebel im „Magazin 2000+“ eingehen,
weil es meine Argumentation sogar noch stützt.

Er spricht dort im Zusammenhang mit dem o.g. Urteil des Berliner
Sozialgerichts davon, daß die Klage als unzulässig
abgewiesen wurde, da sich das Gericht als sachlich unzuständig
erklärte.

Dann ist mir erst recht nicht verständlich, wie es zu der
Behauptung kommen kann, das Berliner Sozialgericht habe den
Einigungsvertrag als ungültig erkannt. Denn wenn ein Gericht sich
für sachlich unzuständig erklärt, kann es logischerweise
auch „in der Sache“ kein Urteil fällen.

Ich denke, es dürfte jetzt jedem klar sein, daß das Berliner
Sozialgericht im o.g. Urteil rein gar nichts über die
Gültigkeit oder Ungültigkeit des Einigungsvertrag sagen
konnte und auch nicht gesagt hat.

Dies war der einfache Teil der Argumentation. Nun begeben wir uns etwas
tiefer in den juristischen Dschungel.

Kernpunkt Ihrer „Rechtsgrundlagen“ ist die Behauptung:

„Der Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf
Deutschland („2+4 Vertrag“) vom 12.09.1990 ist nichtig, da weder ein
besatzungsrechtliches Provisorium Bundesrepublik Deutschland, noch ein
besatzungsrechtliches Provisorium Deutsche Demokratische Republik
über die Grenzen Deutschlands verhandeln kann. Deshalb wurde
dieser Vertrag im ´Übereinkommen zur Regelung bestimmter
Fragen in bezug auf Berlin´ vom 25.09.1990 aufgehoben.“

Hier ist es zunächst unabdingbar, ein paar Daten
geradezurücken.

1. Der sog. „2+4-Vertrag“ wurde zwar, wie Sie richtig bemerken, am
12.09.1990 geschlossen. In Kraft trat er jedoch erst am, man
möchte es kaum glauben, 15. März 1991 (vgl. BGBL. II (1990),
S. 1317 (Artikel 2) und BGBL. II (1991), S. 587)! Dies deshalb, weil
ihm erst die Parlamente aller beteiligten Länder zustimmen
mußten.

2. Der Vertrag zur „Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin“
wurde zwar erst am 25.09.1990 geschlossen, mithin nach dem
„2+4-Vertrag“. In Kraft trat er jedoch bereits am 03. Oktober 1990 –
also lange v o r dem „2+4-Vertrag“ (vgl. BGBL II (1990), S. 1273).

Daher kann schon denknotwendig der „Berlin“-Vertrag nicht den
„2+4-Vertrag“ aufgehoben haben, weil letzterer zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des „Berlin“-Vertrages noch gar keine Rechtskraft
entfaltet hatte.

Eine weiterer Punkt Ihrer „Rechtsgrundlagen“ ist die Leugnung der
Souveränität der Bundesrepublik Deutschland:

„Im Bundesgesetzblatt II 1990 auf Seite 1274 heißt es im Pkt. 6
der Präambel: Die... deutsche Souveränität in bezug auf
Berlin wird nicht berührt. Im Artikel 2 heißt es: Alle
Rechte und Verpflichtungen der alliierten Behörden bleiben in
jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft. Im Artikel 4 heißt
es: Alle Urteile und Entscheidungen der alliierten Behörden
bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtswirksam und
rechtskräftig. Das heißt, alle Vorbehaltsrechte der
Alliierten in bezug auf Berlin und Deutschland bleiben weiter in Kraft
und Deutschland verfügt weiterhin über keine
Souveränität.“

Sie zitieren also offensichtlich aus dem „Berlin“-Vertrag, der sich im
BGBL II (1990) auf S. 1274 befindet.

Allerdings unterschlagen Sie dabei den fünften Punkt der
Präambel desselben Vertrages. Dort heißt es:

„In Anerkennung der Tatsache,... daß das vereinte Deutschland
volle Souveränität über seine inneren und
äußeren Angelegenheiten haben wird“.

„Haben wird!“, werden Sie jetzt entgegnen, Herr Bradler. „Das deutet
auf ein Ereignis in der Zukunft! Damit ist noch nichts über die
Souveränität bewiesen!“

Recht haben Sie!

Werfen wir einen Blick in die Zukunft, nämlich auf den
„2+4-Vertrag“, der, wir erinnern uns, n a c h (!) dem „Berlin“-Vertrag
in Kraft trat, also in der Zukunft.

Denn in diesem Vertrag wird unzweifelhaft deutlich, daß das
vereinte Deutschland souverän ist.

Hier steht zunächst als Punkt 13 der Präambel:

„in Anerkennung dessen, daß dadurch und mit der Vereinigung
Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat die Rechte
und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und
Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren“ (BGBL. II (1990), S.
1320; siehe auch Artikel 7 Abs 1 auf S. 1324).

Und weiter im Artikel 7, Absatz 2:

„Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle
Souveränität über seine inneren und äußeren
Angelegenheiten.“ (BGBL. II (1990), S. 1324).

Nicht umsonst wird übrigens der „2+4-Vertrag“ auch als
„Souveränitätsvertrag“ bezeichnet.

Nun, Herr Bradler, wie denken Sie jetzt über die
Souveränität der Bundesrepublik?

Kaum bleibt man in der richtigen chronologischen Reihenfolge, erweisen
sich Ihre sog. „Rechtsgrundlagen“ als Makulatur.

Hinweisen möchte ich noch darauf, daß Deutschlands Grenzen
im „2+4-Vertrag“ ebenfalls endgültig festgelegt wurden (Art. 1).
Die zwischen dem vereinten Deutschland und der Republik Polen
bestehende Grenze wurde, wie von Art 1 II gefordert, durch einen
völkerrechtlich bindenden Vertrag festgelegt (BGBL II (1991), S.
1328 ff.).

Ich höre bereits Ihren Einwand, Herr Bradler, daß das alles
irrelevant sei.

Schließlich hätten nach Ihren „Rechtsgrundlagen“ die beiden
„Deutschlands“ gar keine Vollmacht gehabt, den „2+4-Vertrag“ zu
unterzeichnen (oder, wie es in Ihren, bereits oben zitierten,
„Rechtsgrundlagen“ steht „da weder ein besatzungsrechtliches
Provisorium Bundesrepublik Deutschland, noch ein besatzungsrechtliches
Provisorium Deutsche Demokratische Republik über die Grenzen
Deutschlands verhandeln kann“) und außerdem:

„Das Deutsche Reich ist nicht untergegangen! Die Existenz des Staates
Deutsches Reich ist völkerrechtlich und mit
Bundesverfassungsgerichtsurteilen (u.a. 2BvL6/56, 2Bvf1/73 und
2BvR373/83) unwiderruflich festgestellt.“

Richtig ist zunächst, daß das BVerfG tatsächlich solche
Urteile gefällt hat.

Die korrekte Fundstelle für das Urteil, welches auf der
krr-info-Seite als Scan zu sehen ist lautet übrigens BVerfGE 36,
S. 1 ff. und nicht, wie von Ihnen sicher versehentlich dargestellt
BVerfGE 35, 257.

Allerdings stammen diese Urteile alle aus einer Zeit weit vor der
Wiedervereinigung, das o.g. zum Beispiel aus dem Jahre 1973.

Doch, um eine Floskel anzubringen: Zeiten ändern sich.

Aus dem Bundesgesetzblatt (a.a.O.) kann man entnehmen, daß
Hans-Dietrich Genscher „für die Bundesrepublik Deutschland“ und
Lothar de Maizière „für die Deutsche Demokratische
Republik“ den „2+4-Vertrag“ unterzeichneten.

Ich zitiere nun aus einem Aufsatz von Professor Dr. Dieter Blumenwitz,
nachzulesen in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) 1990 auf den
Seiten 3041 ff.:

„Die beiden deutschen Staaten handelten nur im eigenen Namen und nicht
als Vertreter Deutschlands [...]. Gem. Art 8 I 2 des Vertrages hat dann
jedoch die Ratifikation 'auf deutscher Seite durch das vereinte
Deutschland' zu erfolgen; der Vertrag soll 'für das vereinte
Deutschland' in Kraft treten (Art. 9 S. 1) und 'daher für das
vereinte Deutschland' auch gelten (Art. 8 I 2).[...]

Politisch soll durch die gewählte Verfahrensweise sichergestellt
werden, daß Brüche und Verwerfungen in den
zwischenstaatlichen Beziehungen, wie sie in Fällen von
Staatensukzession vorkommen können, vermieden werden. Es ist zwar
ungewöhnlich, daß ein Rechtssubjekt als 'Verhandlungsstaat'
den Vertragstext abfaßt und annimmt, ein anderes Rechtssubjekt
aber seine Zustimmung bekundet, durch den Vertragstext gebunden zu
sein; es ist jedoch grundsätzlich möglich, daß ein
Staat einer vertraglichen Regelung zustimmt und rechtlich gebunden
wird, obgleich er nicht 'Verhandlungsstaat' war. [Vgl. Wiener
Übereinkommen über das Recht der Verträge vom
23.5.1969...]“ (Blumenwitz, NJW 1990, S. 3041)

Bis hierhin klingt alles typisch juristisch: staubtrocken und
langweilig.

Ich mußte es aber zitieren, um die Ausgangssituation klar zu
machen (bzw. mindestens den Versuch dafür zu unternehmen).

Doch ich verspreche Ihnen, daß es umgehend interessanter wird.

Prof. Dr. Blumenwitz fährt fort:

„Die Logik der Identität der (alten) Bundesrepublik Deutschland
mit dem Völkerrechtssubjekt 'Deutsches Reich' (Deutschland als
Ganzes) und das Konzept des Beitritts der DDR zum Grundgesetz
(Inkorpotation) hätten auch direkte Wege zum Ziel der Bereinigung
der Kriegs- und Nachkriegszeit aufgezeigt. Zu bedenken war aber,
daß das stringente Identitätskonzept der Bundesrepublik der
50er Jahre auch von ihren Verbündeten nie voll akzeptiert worden
war, daß das BVerfG die Identitätsaussage auf eine den
damaligen Geltungsbereich des Grundgesetzes beschränkte
„Subjektsidentität“ reduzierte und daß für den
'2+4'-Prozeß nur das Wiedervereinigungsmodell der
Teilordungslehre, aufbauend auf der rechtlichen Gleichordnung von
Bundesrepublik und DDR, in Betracht kommen konnte. [...] Dies
schließt die rechtliche Identität des vereinten Deutschlands
mit der (alten) Bundesrepublik Deutschland und mit dem Deutschen Reich
nicht aus“ (Blumenwitz, NJW 1990, S. 3041, 3042).

Wichtig ist vor allem der letzte Satz.

Und da das jetzt wirklich nicht leicht zu verstehen war, fasse ich es
kurz mit meinen eigenen Worten zusammen: das Deutsche Reich existiert
nicht mehr! Es gibt stattdessen einzig und allein die (vereinte)
Bundesrepublik Deutschland!

In „Frontal“ käme an dieser Stelle ein unvermeindliches „Noch
Fragen, Kienzle?“

„Ja, Hauser“, müßte die Antwort lauten. „Was ist denn mit
den angeblich so zahlreichen Urteilen, welche die Existenz der
'Kommissarischen Reichsregierung' anerkennen?“

Wie heißt es so schön in den „Rechtsgrundlagen“ der
„Kommissarischen Reichsregierung“:

„Die Existenz der Kommissarischen Reichsregierung ist u.a. durch Urteil
des Sozialgerichts Berlin S/56Ar239/92 und u.a. durch Urteil des
Landessozialgerichts Berlin L14Ar50/92 festgestellt“.

Diese Urteile, Herr Bradler, sind auch für mich ein kleines
Rätsel, weil auf Ihren Internetseiten nicht der volle Urteilstext
veröffentlicht ist, sondern nur das sog. „Rubrum“, also die
Einleitung.

Daher muß ich an dieser Stelle erst- und letztmals den Pfad
gesicherter Informationen verlassen und spekulieren – leider.
Spekulieren darüber, wie es zu solchen Gerichtsurteilen bzw.
-beschlüssen gekommen sein kann.

Nehmen wir an, ich würde mich als Botschafter Spock des Planeten
Vulkan ausgeben und vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die
Bundesrepublik klagen, weil sie keine diplomatischen Beziehungen mit
meinem Heimatplaneten unterhält.

Das Verwaltungsgericht wird die Klage prüfen und feststellen,
daß es den Planeten Vulkan nur in der Phantasie einiger
SciFi-Fans gibt.

Daher würde es einen Beschluß erlassen, in dem in etwa
folgendes im Rubrum stünde:

„In dem Rechtsstreit des Planeten Vulkan, Erdbotschafter Spock, ...
gegen...“

Danach würde jedoch zu lesen sein, daß die Klage
kostenpflichtig (für mich) abgewiesen wird, wegen „Nichtexistenz“
der klagenden Partei.

Ich könnte nun allerdings das Rubrum auf meiner Homepage
veröffentlichen, um der Welt weiszumachen, das Verwaltungsgericht
Berlin hätte die Existenz des Planeten Vulkan festgestellt und
mich als dessen Botschafter ausgewiesen.

Sehen Sie, worauf ich hinaus möchte?

Jeder könnte in Deutschland unter einer Phantasiebezeichnung vor
Gericht gehen, auch als „Kommissarische Reichsregierung unter Anweisung
und Schutz der USA“.

Die Gerichte sind verpflichtet, solche Klagen zu bearbeiten, sie
abzuweisen – und das sogar per Urteil bzw. Beschluß.

Nachzulesen ist dies zum Beispiel in den gängigen Lehrbüchern
und Kommentaren zur Zivilprozeßordnung, wie z.B. im
Münchener Kommentar zur ZPO, Band 1, 2. Auflage 2000, vor §
50 Rdnr. 26 oder Thomas-Putzo, Kommentar zur ZPO, 22. Auflage 1999,
Rdnr. 13 zu § 50.

Selbst der BGH hatte Fälle bzgl. der Nichtexistenz von
Prozeßparteien zu entscheiden (vgl. nur BGHZ 24, S. 91, 94).

Diesen Punkt könnten Sie, Herr Bradler, jedoch ganz einfach
entkräften, indem Sie auch den Rest der betreffenden Urteile im
Internet veröffentlichen, so daß nicht nur ich erkennen
kann, ob die jeweiligen Gerichte tatsächlich irgendwo in ihren
Urteilsgründen schreiben: „Ja, die Kommissarische Reichsregierung
existiert!“.

Dies würde in mir zwar Zweifel am Rechtsverständnis der
betreffenden Richter wecken, doch damit müßte ich wohl
leben.

Übrigens: auf gleiche Weise könnte ich ein Grundstück
und/oder Gebäude als „Botschaftssitz“ bezeichnen lassen. Ich
würde in meiner Klage gegen die Bundesregierung einfach schreiben,
ich sei „Botschafter Spock, vom Planeten Vulkan, wohnhaft in der
Erd-Botschaft des Planeten unterhalb der Reichstagskuppel“.

Und schon taucht diese Bezeichnung im Rubrum eines Beschlusses oder
Urteils auf.

Jetzt könnten Sie, Herr Bradler, einwenden, daß ich selbst
mich in meiner Argumentation auf ein Urteil beziehe, das gerade nicht
wegen „Nichtexistenz“ der klagenden Partei gefällt wurde, sondern
wegen sachlicher Unzuständigkeit (o.g. Urteil des Berliner
Sozialgerichts, angeblich zum Einigungsvertrag).

Dann sei Ihnen entgegengehalten, daß es unsere Gerichte gerne
bequem haben. Aus eigener Erfahrung weiß ich zu berichten,
daß man bei Gericht in einer Klage nach Gründen sucht, aus
denen sie vielleicht abgewiesen könnte. Ein einziger Grund reicht
dabei für eine Klageabweisung aus.

Dabei sieht das Gericht immer zuerst nach, ob es überhaupt
sachlich zuständig ist. Denn: warum soll es sich Gedanken
über einen Fall machen, den es gar nicht verhandeln darf?

Stellt das Gericht fest, daß es sachlich unzuständig ist,
wird es die Klage bereits aus diesem Grund als unzulässig abweisen
und sich über Existenz und/oder Nichtexistenz der klagenden Partei
keine Gedanken mehr machen.

Falls Sie über diese Praxis nachlesen möchten, können
Sie das in den oben zitierten Kommentaren zur ZPO tun.

Aber auch hier hilft bereits ein Blick ins Gesetz, zum Beispiel in das
Gerichtsverfassungsgesetz, das die allgemeinen Regeln über die
Zuständigkeiten formuliert oder in die diversen
Prozeßordnungen, in denen diese allgemeinen Regeln konkretisiert
werden (vgl. zum Beispiel §§ 1, 280, 281 ZPO).

Somit sind die wichtigsten Punkte Ihrer „Rechtsgrundlagen“, Herr
Bradler, ad absurdum geführt.

Dennoch möchte ich noch kurz auf Ihren Hinweis betreffend Artikel
146 GG eingehen:

„Im Artikel 146 des Grundgesetzes heißt es: 'Dieses Grundgesetz,
das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das
gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage,
an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in
freier Entscheidung beschlossen worden ist.'“

In der Tat ist Artikel 146 GG heftig umstritten gewesen.

Manche nahmen ihn zum Anlaß, das Grundgesetz als
„Dauerprovisorium“ zu bezeichnen.

Dies geschah allerdings zu einer Zeit kurz nach der Wiedervereinigung.

Und, wie oben bereits erwähnt: Zeiten ändern sich.

Ganz deutlich ist dies zum Beispiel bei Professor Dr. Michael Sachs
nachzulesen, der in der „Juristischen Schulung“ (JuS) von 1991 auf
Seite 985, 991 schreibt:

„Das Grundgesetz ist im vereinten Deutschland kein Dauerprovisorium,
aber auch noch nicht endgültige Verfassung; es wird dies jedoch in
wenigen Jahren sein, wenn es bis dahin nicht durch eine neue Verfassung
gemäß Art. 146 des Grundgesetzes ersetzt worden ist.“

Mit „in wenigen Jahren“ meint Professor Dr. Sachs „also etwa in dem
Zeitraum von zwei Jahren, den Art. 5 EinigungsV vorsieht“ (Sachs, JuS
1991, S. 985, 991).

Herr Bradler, wissen Sie zufällig, ob in einem Zeitraum von
inzwischen 10 Jahren ein neues Grundgesetz das alte, d.h., zur Zeit
bestehende, abgelöst hat? Mir ist davon nichts bekannt.

Folglich dürfte man Artikel 146 GG als obsolet betrachten.

Nun wäre es langsam an der Zeit für ein Fazit.

Auch wenn Sie es nur schwer ertragen werden, Herr Bradler, das Deutsche
Reich, für das Sie glauben zu arbeiten, ist, wie ich hoffentlich
verständlich genug nachgewiesen habe, weder de facto noch de jure
existent.

Wir (Sie und ich und sicher der Großteil der Leser dieses Forums)
leben in der Bundesrepublik Deutschland, sind deren Gesetzen
unterworfen, haben allerdings auch unserseits Ansprüche gegen
diesen Staat.

Es mag perfektere Demokratien geben, Staaten, in denen es nicht
möglich ist, daß ein „Polizistenprügler“ zum
Außenminister aufsteigt. Doch es gab und gibt auch auch Staaten,
in denen das Wort „Demokratie“ ebenso ein Fremdwort ist wie das der
„Menschenwürde“ oder der „Freiheit“.

Ich jedenfalls bin nicht unzufrieden damit, Bürger der
Bundesrepublik Deutschland zu sein – man möge es mir nachsehen.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Schmidt
 

trashy

Großer Auserwählter
19. Mai 2002
1.781
uuuuuuuuuuuuuuuuhhhhhhhhhhhhh 8O !

da hat sich einer mächtig viel arbeit gemacht! 8)

kannst du das vielleciht auch in einer stark gekürzten (und leicht verständlichen) fassung bringen?

gruß

trashy
 

Gaara

Meister vom Königlichen Gewölbe
7. Mai 2002
1.398
Trotzdem ist das Problem mit der Verfassung immer noch nicht geklärt !
 

Tizian

Großer Auserwählter
14. Mai 2002
1.591
Ja, klar existiert euer Reich noch! - in den Köpfen und Wunschträumen einiger Leute :roll: :roll: Leider ist die BRD nur geringfügig besser(großes Plus, weil keine Massenmorde mehr!) :(
 

Abbadon

Großmeister-Architekt
28. Juni 2002
1.295
@TIZIAN: Crash and burn :wink:
Danke das es leute gibt, die es schaffen alles in einer kurzen, prägnanten Antwort zu sagen, was dazu gesagt werden kann 8)
 
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