War denn die Durchsuchung bei Cicero tatsächlich ein Anschlag auf die Pressefreiheit? Robert Leicht von der ZEIT schreibt:
Dem müssten eigentlich weiter Stellungnahmen folgen...Der Tatbestand: Nach Paragraf 95 des Strafgesetzbuches macht sich strafbar, wer vorsätzlich ein Staatsgeheimnis an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht; Paragraf 97 betrifft die fahrlässige Begehung. Nach Paragraf 93 ist nicht etwa jedes Behördenwissen Staatsgeheimnis, sondern geschützt sind nur solche Erkenntnisse, die vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die äußere Sicherheit der Bundesrepublik zu gewährleisten. Nichts von dem, was staatliche Stellen oder amtierende Politiker allein im inneren Dienstbetrieb der Republik oder im innenpolitischen Machtkampf gerne geheim halten würden, Skandal oder nicht, fällt unter den Tatbestand Staatsgeheimnis. Zwei weitere Sachverhalte fallen ebenfalls nicht unter den Tatbestand des Staatsgeheimnisses. Das gilt erstens für Tatsachen, die eine Verletzung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen. Das gilt zweitens für Tatsachen, die zeigen, dass unser Staat hinter dem Rücken seiner Vertragspartner gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstößt.
Weil es sich bei dem von Schirra beschafften »Auswertungsbericht« des BKA einerseits – vis-à-vis dem Netzwerk al-Qaida und im asymmetrischen Kampf der Staaten gegen den internationalen Terrorismus – sowohl formell (siehe den zitierten Aufdruck auf dem Dokument) als auch materiell (siehe seinen Inhalt) offenkundig um ein Staatsgeheimnis handelt, weil es sich andererseits offenkundig nicht um ein »illegales Staatsgeheimnis« handelt (dies von Schirra auch nicht einmal irrig angenommen wurde), hat der entsprechende Beamte als Täter ein Staatsgeheimnis verraten und Schirra sich daran beteiligt, sich also der Beihilfe verdächtig gemacht. Es gibt keinen Fall »Cicero«