- Moderation
- #21
- 18. November 2007
- 21.819
AW: Protect life act - "let women die"
Das Gesetz enthält eine ausdrückliche Ausnahmebestimmung für zwei Fälle: Schwangerschaften, die aus Vergewaltigung oder Inzest resultieren, und Lagen, in denen das Leben der Mutter bedroht ist. In diesen Fällen dürfen auch Bundesmittel (und es scheint ausschließlich um die Verwendung von Bundesmitteln zu gehen) für den Schwangerschaftsabbruch verwendet werden. Hier die Gesetzesnovelle:
http://www.gpo.gov/fdsys/pkg/BILLS-112hr358eh/pdf/BILLS-112hr358eh.pdf
Seite 3, Zeile 6 ff.
Hier das geänderte Gesetz, im Anhang die früheren Änderungen:
http://www.gpo.gov/fdsys/pkg/PLAW-111publ148/pdf/PLAW-111publ148.pdf
Da heißt es auf Seite 171:
Frei übersetzt: "Nichts in diesem Gesetz kann so ausgelegt werden, daß es einen Arzt oder eine Klinik von der Pflicht entbinden würde, Notfallbehandlungen vorzunehmen, wie sie Landes- oder Bundesgesetze vorschreiben."
Ich kann keinen Passus in der Novelle finden, der das aufheben würde. Die Gegner der Novelle stellen es gern so dar, als würde sie einem Arzt gestatten, eine Schwangere in einer unmittelbar lebensbedrohenden Lage sterben zu lassen und ihr sogar Rat und Hilfe bei der Suche nach einem hilfsbereiten Kollegen zu verweigern. Ich habe den Eindruck, daß diese Interpretation nicht durch Fakten gestützt werden kann.
Es wird zwar viel Wert darauf gelegt, daß kein Arzt und keine Klinik verpflichtet werden dürfen, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen, das bezieht sich aber offenbar nicht auf akute Notfälle.
Das Gesetz enthält eine ausdrückliche Ausnahmebestimmung für zwei Fälle: Schwangerschaften, die aus Vergewaltigung oder Inzest resultieren, und Lagen, in denen das Leben der Mutter bedroht ist. In diesen Fällen dürfen auch Bundesmittel (und es scheint ausschließlich um die Verwendung von Bundesmitteln zu gehen) für den Schwangerschaftsabbruch verwendet werden. Hier die Gesetzesnovelle:
http://www.gpo.gov/fdsys/pkg/BILLS-112hr358eh/pdf/BILLS-112hr358eh.pdf
Seite 3, Zeile 6 ff.
Hier das geänderte Gesetz, im Anhang die früheren Änderungen:
http://www.gpo.gov/fdsys/pkg/PLAW-111publ148/pdf/PLAW-111publ148.pdf
Da heißt es auf Seite 171:
APPLICATION OF EMERGENCY SERVICES LAWS.—Nothing in this Act shall be construed to relieve any health care provider from providing emergency services as required by State or Federal law, including section 1867 of the Social Security Act (popularly known as ‘‘EMTALA’’).
Frei übersetzt: "Nichts in diesem Gesetz kann so ausgelegt werden, daß es einen Arzt oder eine Klinik von der Pflicht entbinden würde, Notfallbehandlungen vorzunehmen, wie sie Landes- oder Bundesgesetze vorschreiben."
Ich kann keinen Passus in der Novelle finden, der das aufheben würde. Die Gegner der Novelle stellen es gern so dar, als würde sie einem Arzt gestatten, eine Schwangere in einer unmittelbar lebensbedrohenden Lage sterben zu lassen und ihr sogar Rat und Hilfe bei der Suche nach einem hilfsbereiten Kollegen zu verweigern. Ich habe den Eindruck, daß diese Interpretation nicht durch Fakten gestützt werden kann.
Es wird zwar viel Wert darauf gelegt, daß kein Arzt und keine Klinik verpflichtet werden dürfen, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen, das bezieht sich aber offenbar nicht auf akute Notfälle.