- Moderation
- #81
- 18. November 2007
- 21.828
Aw: "3 weltkrieg" ¿
Zitiere bitte das entsprechende Gesetz.
Zitiere bitte das entsprechende Gesetz.
Wehrdienst verweigern, schnell...!
Woher Du weist?
Nö.
Warum heisst es Ersatzdienst?
Ersatzdienstleistende werden im Rahmen der Zivilverteidigung als Hilfstruppe für den Kriegsfall eingeplant. Das sagte mir ein Unteroffiziert, dem glaube ich einfach mal und im Internet findet man genug Stellen, wo es so steht, z.B. hier:
Deutsche Friedensgesellschaft - Vereinigte Kriegsdienstgegnerinnen
Im Kriegsfall kommt die Einberufung - ganz bestimmt.
(3) 1Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides kann der gediente Wehrpflichtige seine Erklärung zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. 2Der Widerruf ist dem Kreiswehrersatzamt gegenüber schriftlich zu erklären. 3Nach Bestandskraft des Einberufungsbescheides ist der Widerruf ausgeschlossen. 4Stattdessen kann der gediente Wehrpflichtige beantragen, ihn von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Wenn das Wörtchen wenn nicht wäre, denn nur wenn es eine besondere Härte wäre.Schön was du so alles interpretierst.
Was meinst du warum es "freiwillige" Verlängerung des Wehrdienstes heißt?
Btw.: Mit dem Beenden des Ersatzwehrdienstes hast du deinen Wehrdienst erfüllt. Dich kann dann niemand zu irgendwelchen Kriegs- oder Verteidigungshandlungen zwingen.
(3) 1Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides kann der gediente Wehrpflichtige seine Erklärung zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. 2Der Widerruf ist dem Kreiswehrersatzamt gegenüber schriftlich zu erklären. 3Nach Bestandskraft des Einberufungsbescheides ist der Widerruf ausgeschlossen. 4Stattdessen kann der gediente Wehrpflichtige beantragen, ihn von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
(4) 1Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. 2Eine solche liegt in der Regel vor, 1.wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigena)die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen a)eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.
Naja, ich bin der Meinung, da wird sehr sehr viel Bullshit erzählt, vor allem von Leuten, die selbst keine Ahnung haben. Aber das ist nicht nur in der BW so.Ich bin kein Jurist.
Meine Informationen kommt von meinen 3 Wochen bei der Bundeswehr (danach war der Zivildienst dran) und ich kann mir nicht vorstellen, dass mir dort Unsinn erzählt worden ist.
Wer will dich denn bitte wohin einziehen, wenn du den Dienst an der Waffe verweigerst? Bzw. wo kann ich das nachlesen?Wenn man sich die Paragraphen anschaut geht daraus hervor, dass im Verteidigungsfall alle Männer bis zum 60. Lebensjahr dem Bundesheer unterstellt sind. Das Zivildienstgesetzt ist ein Teil des Wehrpflichtgesetzes. Die Wehrpflicht besteht grundsätzlich immer.
Natürlich werden die Verweigerer es leichter haben, in Aufgabenbereichen wie Sanitäterschaft oder ähnlichem unterzukommen, vielleicht greifen in Einzelfall auch Härtefallregelungen. Darum geht es aber nicht. Es geht darum, dass im Verteidigungsfall, den auch die Charta der Vereinten Nationen als legitim wertet, alle Männer eingezogen werden - hier greift also nicht mehr das Völkerrecht. Man tut m.E. gut daran, wenn man keine Lust hat im Krieg zu landen, sich im Vorfeld damit zu beschäftigen.
Quelle: Wehrpflichtgesetz (WPflG) § 48 Vorschriften für den Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall(2)
Im Spannungs- und Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 bis 5 und folgende Vorschriften:
1.
Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ist innerhalb 48 Stunden zu erstatten; § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.
2.
Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, festzustellen, können zum Zivildienst einberufen werden, bevor über ihren Feststellungsantrag entschieden ist.
3.
Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4, 5 und 7 treten außer Kraft.
2Erneute Zurückstellungen nach § 12 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Quelle: Schritte zur AbrstungNach § 79 des Zivildienstgesetzes haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer im sog. "Verteidigungsfall" unbefristeten Zivildienst zu leisten. Um die ständige Verfügbarkeit der Kriegsdienstverweigerer zu gewährleisten gibt es die sogenannte Zivildienstüberwachung (§ 23 ZDG). Auf der Grundlage der beiden Artikel regelt die Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, dass die Meldeämter automatisch zu Zwecken der Wehr- bzw. Zivildienstüberwachung die Daten und die Datenänderungen aller männlichen Bürger wischen 18 und 32 Jahren an die Kreiswehrersatzämter und an das Bundesamt für Zivildienst weiterleiten.
Wobei ich meine gehört zu haben, dass die Wehr- bzw. Zivildienstüberwachung mit Beenden des Wehr-/Ersatzdienstes endet. ^^