AW: Kommt der dritte Weltkrieg?
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UN Charta
Artikel 2 Absatz 4: Gewaltfreiheit: Demzufolge sagt er (wegen der russischen Truppen) Verletzung des Völkerrechts.
Artikel 1 Absatz 2: Selbstbestimmungsrecht der Völker: Demzufolge sagt er (wegen der Wahlen mit internationalen Beobachtern die keinen groben Verstoss feststellten) keine Verletzung des Völkerrechts
Anschnallen und in Sicherheitsposition gehen sagt er (zum x-ten mal weil er damit Geld verdient)
Herkunft: Die Krim-Krise aus völkerrechtlicher Perspektive | Meinungen & Analysen | Ukraine-NachrichtenArtikel 2 Ziffer 4 der UN-Charta sieht ein absolutes Gewaltverbot vor. Der Einsatz militärischer Gewalt ist im Völkerrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Hier hat die Russische Föderation weder ein Mandat des UN-Sicherheitsrates, noch handelt es sich um einen Fall der Selbstverteidigung nach Artikel 51 der UN-Charta. Die Besetzung der Krim durch russische Soldaten stellt einen Akt der Aggression im Sinne der Resolution 3314 der UN-Generalversammlung aus dem Jahre 1974 dar und ist völkerrechtswidrig. Die Intervention Russlands in der Ukraine verstößt nicht nur gegen das absolute Gewaltverbot, sondern verletzt auch die territoriale Integrität der Ukraine als wichtige Komponente der Souveränität (Artikel 2 Absatz 1 der UN-Charta) und den Grundsatz der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten (Artikel 2 Absatz 7 der UN-Charta)
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UN Charta
Artikel 2 Absatz 4: Gewaltfreiheit: Demzufolge sagt er (wegen der russischen Truppen) Verletzung des Völkerrechts.
Artikel 1 Absatz 2: Selbstbestimmungsrecht der Völker: Demzufolge sagt er (wegen der Wahlen mit internationalen Beobachtern die keinen groben Verstoss feststellten) keine Verletzung des Völkerrechts
Anschnallen und in Sicherheitsposition gehen sagt er (zum x-ten mal weil er damit Geld verdient)
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