Hans Dunkelberg
Geheimer Meister
- 4. September 2002
- 366
Mzoudi haben sie nach dem Grundsatz "In dubio pro reo" ("Im Zweifel fuer den Angeklagten") laufen lassen.
Fuer Motassadeq, so fuehren die Richter vom Hanseatischen Oberlandesgericht an, werde man diesen Grundsatz in einem Wiederaufnahmeverfahren aber nicht mehr anwenden koennen - zur Begruendung fuehren sie das an, dass sie ihn nicht aus der Haft entlassen.
Fuer meine Schuljungen-Logik muesste man ihn eigentlich gerade deshalb jetzt sofort freilassen, solange man den Grundsatz "In dubio pro reo" ("Im Zweifel fuer den Angeklagten") noch anwenden kann!
Wenn der Binalshnibh nicht weiss, wer beim 11. September dabei war und wer nicht, wer soll es denn dann sonst wissen?!
Ich bin, mal wieder, ratlos.
Fuer Motassadeq, so fuehren die Richter vom Hanseatischen Oberlandesgericht an, werde man diesen Grundsatz in einem Wiederaufnahmeverfahren aber nicht mehr anwenden koennen - zur Begruendung fuehren sie das an, dass sie ihn nicht aus der Haft entlassen.
Fuer meine Schuljungen-Logik muesste man ihn eigentlich gerade deshalb jetzt sofort freilassen, solange man den Grundsatz "In dubio pro reo" ("Im Zweifel fuer den Angeklagten") noch anwenden kann!
Wenn der Binalshnibh nicht weiss, wer beim 11. September dabei war und wer nicht, wer soll es denn dann sonst wissen?!
Ich bin, mal wieder, ratlos.