Hugo de la Smile
Vollkommener Meister
- 10. April 2002
- 553
Eisfuchs schrieb:kleiner nachtrag:
"Von juristischer Seite wurde durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1979 entschieden, daß das Leugnen der Judenverfolgung und -vernichtung im "Dritten Reich" eine Fortsetzung der Diskriminierung der betroffenen Menschen bedeute und somit strafbar sei. Dieser Grundsatz ist 1985 unter der inoffiziellen Bezeichnung "Gesetz gegen die "Auschwitz-Lüge" auch in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden."
Quelle
>>>stgb § 130 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.<<<