Markus von Stoiker
Geheimer Meister
- 20. Mai 2010
- 407
»Der Krieg ist der Vater aller Dinge und der König aller. Die einen macht er zu Göttern, die andern zu Menschen, die einen zu Sklaven, die andern zu Freien.«
– Heraklit
Mit Krieg ist hier die Auseinandersetzung zwischen Menschen gemeint. Es gibt kein Zusammenleben ohne Konflikte. Ohne Konflikte würde alles stagnieren.
„Der Krieg ist eine bloße Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln.“ – Clausewitz
Und das Gewalt und Krieg nichts bringen, widerspricht historischen Fakten.
Gerechter Krieg in der Neuzeit
a) Berechtigung zum Krieg (öffentlicher Krieg, Autorität ihn zu führen)
b) Recht zum Krieg (gerechtfertigte Gründe zum Krieg, jus ad bellum)
c) Recht im Krieg (jus in bello )
Drei Gründe:
(1) Verteidigung
(2) Wiedererlangung
(3) Bestrafung
ad (1): Selbstverteidigungsrecht bei unmittelbarer Bedrohung, Prävention eines Angriffes, der erkennbar vorbereitet wird. Nicht: Vorbeugung gegen eine wachsende Macht oder ungerechtfertigtes Sicherheitsstreben
ad (2): Hinreichende Möglichkeit zu freiwilliger Rückgabe und Einigung muss gegeben werden. Schaden muss bedeutend sein (Verhältnismäßigkeit)
ad (3): Schaden oder zumindest „schlechtes Beispiel“ muss schon entstanden sein. Angriff eines anderen Staates bei schweren Verstößen gegen das Naturrecht (Menschenrechte, Moral, Verfolgung religiöser Minderheiten) ist gerecht.
– Quelle: Prof. Dr. Ludwig Siep - Einführung in die politische Philosophie
Ultima Ratio! ☝
– Heraklit
Mit Krieg ist hier die Auseinandersetzung zwischen Menschen gemeint. Es gibt kein Zusammenleben ohne Konflikte. Ohne Konflikte würde alles stagnieren.
„Der Krieg ist eine bloße Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln.“ – Clausewitz
Und das Gewalt und Krieg nichts bringen, widerspricht historischen Fakten.
Gerechter Krieg in der Neuzeit
a) Berechtigung zum Krieg (öffentlicher Krieg, Autorität ihn zu führen)
b) Recht zum Krieg (gerechtfertigte Gründe zum Krieg, jus ad bellum)
c) Recht im Krieg (jus in bello )
Drei Gründe:
(1) Verteidigung
(2) Wiedererlangung
(3) Bestrafung
ad (1): Selbstverteidigungsrecht bei unmittelbarer Bedrohung, Prävention eines Angriffes, der erkennbar vorbereitet wird. Nicht: Vorbeugung gegen eine wachsende Macht oder ungerechtfertigtes Sicherheitsstreben
ad (2): Hinreichende Möglichkeit zu freiwilliger Rückgabe und Einigung muss gegeben werden. Schaden muss bedeutend sein (Verhältnismäßigkeit)
ad (3): Schaden oder zumindest „schlechtes Beispiel“ muss schon entstanden sein. Angriff eines anderen Staates bei schweren Verstößen gegen das Naturrecht (Menschenrechte, Moral, Verfolgung religiöser Minderheiten) ist gerecht.
– Quelle: Prof. Dr. Ludwig Siep - Einführung in die politische Philosophie
Ultima Ratio! ☝
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