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Bona-Dea
Gesperrter Benutzer
- 3. August 2010
- 5.616
Die Existenz des öffentlich. rechtlichen Rundfunks ist gesichert, denn seine Aufgabe ist die Grundversorgung des Volkes mit Informationen. Jaaaa das hört sich doch nach echter Pressefreiheit an, die staatlich finanziert wird durch eine Zwangsabgabe. Diese ist natürlich flexibel auch auf die Zukunft ausgerichtet gewesen, denn sie umfasste auch zukünftige Entwicklungen, wie das Internet.
Das Bundesverfassungsgericht krönte die geniale staatliche Informationsquelle mit einer "Bestandsgarantie"! Davon steht bei Wiki allerdings nichts.
Tante Wiki schreibt:
Das Urteil:
Das Bundesverfassungsgericht krönte die geniale staatliche Informationsquelle mit einer "Bestandsgarantie"! Davon steht bei Wiki allerdings nichts.
Tante Wiki schreibt:
RundfunkratEin Rundfunkrat überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Sendeauftrags. Zudem soll der Rundfunkrat im Sinne des vom Gesetzgeber erdachten Vielfaltssicherungskonzepts die Offenheit des Zugangs zum Programm der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten für verschiedene gesellschaftlich relevante Gruppen garantieren. Der Rundfunkrat bestimmt jedoch nicht die Programmplanung, diese ist Aufgabe des Intendanten. Der Rundfunkrat berät ihn lediglich im Hinblick auf die Programmgestaltung.
Wichtige Aufgaben der Rundfunkräte sind z. B. Wahl und Beratung des Intendanten, Überwachung der Einhaltung der gesetzlich normierten Programmgrundsätze, Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates und Genehmigung des Haushalts sowie des Jahresberichts.
Das Urteil:
Bestandsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (Archiv)Was war der Hintergrund? Als 1984 das von der CDU forcierte Privatfernsehen startete, hatte sich Niedersachsens Ministerpräsident Ernst Albrecht gleich ein eigenes Mediengesetz gegönnt. Darin sollte das Ministerium als oberste Landesbehörde für Lizenzvergaben von Privatprogrammen zuständig sein. Das hätte unter Umständen der Landesregierung in Hannover die Möglichkeit verschafft, unliebsamen Veranstaltern Lizenzen zu verweigern. Zuviel Staatseinfluss, wie die Verfassungshüter fanden. Denn schon 25 Jahre zuvor war im sogenannten 1. Rundfunkurteil ausdrücklich festgestellt worden, Rundfunk und Fernsehen müssen staatsfern organisiert werden. Egon Schunck, Sprecher des Bundesverfassungsgerichtes 1961:
"Artikel 5 verlangt jedenfalls, dass dieses moderne Instrument der Meinungsbildung weder dem Staate noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird."