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Pfarrer im forum Part III

Mr. Anderson

Vorsteher und Richter
24. Februar 2004
704
@Angel of Seven: Du kannst Dich sogar allen möglichen Personen anvertrauen, sofern die Straftat schon vorbei ist und nichts mehr verhindert werden kann.
Außer der Polizei und der Staatsanwaltschaft, weil die dann verpflichtet sind, die Tat zu verfolgen (es sei denn natürlich Du hast vor, Dich zu stellen).
 

Aphorismus

Ritter vom Osten und Westen
22. Dezember 2004
2.466
@ MrAnderson:

Du wiederholst diesen Punkt ja geradezu gebehtsmühlenartig - wie sicher bist du dir da, dass sich jemand, der einen ihm berichteten Mord der Polizei nicht meldet, nicht strafbar macht?

X kommt zu Y und erzählt ihm: "Du, ich habe gerade Z umgebracht." Nach drei Wochen stellt die Polizei X. Anschließend wird Y befragt. Der Polizist: "Y, sie wussten also von dem Verbrechen und haben uns nicht bescheid gesagt?" Y: "Das ist richtig." Polizist: "Das war zwar nicht richtig, aber da kann man wohl nichts machen. Sie sind ja nicht dazu verpflichtet zu uns zu kommen und zu melden, dass ihnen ein Mord berichtet wurde."

:?: :?: :?:

EDIT: Gerade gefunden:

Also, die Nichanzeige von Straftaten ist prinziepiell straffrei.

Etwas besonderes gibt es hier nur im Bereich des § 138 StGB "Nichtanzeige eine geplanten Straftat" (Totschlag und ähnlich schwere Delikte) und auch nur dann, wenn die Straftat noch verhindert werden kann und im Falle des § 140 StGB, wenn eine ähnlich schwere Straftat belohnt oder in einer Weise gebilligt wird, die die öffentliche Ordnung gefährdet.

Die Nichtanzeige ist also im großen und ganzen Straffrei. Problematisch wird das ganze erst, wenn man in einer Sache als Zeuge vor Gericht geladen wird. Dann kommen im Fall einer Falschaussage natürlich die ganzen Aussagedelikte in Betracht. Ein Recht, die Aussage zu verweigern haben ja bekanntermaßen nur bestimmte Personengruppen, wie nahe Verwandte, Rechtsanwälte, etc...

Das einzige weitere Delikt, an das man im Rahmen einer Nichtanzeige denken könnte, wäre eine Beteiligung, z.B. in Form der psychischen Behilfe, Anstiftung ./. oder Tätschaft z.B. in Form der mittelbaren Täterschaft. Dann müsste die Beteiligung aber schon weiter gehen, als ein bloßes Wissen von der Straftat.

Im übrigen wurde glücklicherweise eine Denunzierungsverpflichtung aufgrund der schlechten Erfahrungen im Dritten Reich (und im übrigen auch in der DDR) nicht in die Strafgesetze aufgenommen, da eine solche Verpflichtung mit dem in unserer Staatsleere vorherrschenden demokratisch-freiheitlichen Grundgedanken nicht zu vereinbaren ist. Eine solche Vorstellung wäre wohl ehr mit einem diktatorischen System zu vereinbaren.

http://www.uni-protokolle.de/foren/viewt/90783,0.html

Dass Familienangehörige außen vor gelassen werden, ist dabei für mich selbstverständlich, aber ansonsten finde ich es bescheuert, dass man da bei Gewaltverbrechen oder Betrug ab einer bestimmten Größenordnung keine Ausnahmen macht.
 

Mr. Anderson

Vorsteher und Richter
24. Februar 2004
704
Aphorismus schrieb:
Du wiederholst diesen Punkt ja geradezu gebehtsmühlenartig
Ja, aber das liegt daran, dass die Frage gebetsmühlenartig immer wieder auftaucht ;)

Im Übrigen sehe ich es ganz genauso wie in Deinem Zitat beschrieben:
Im übrigen wurde glücklicherweise eine Denunzierungsverpflichtung (...) nicht in die Strafgesetze aufgenommen. (...)
Eine solche Vorstellung wäre wohl eher mit einem diktatorischen System zu vereinbaren.
 

agentP

Ritter Kadosch
10. April 2002
5.361
Also verkürzt: Nur ein katholischer Priester kann sich auf das Beichtgeheimnis berufen?
Also kein muslimischer Geitlicher, evangelischer oder sonst was?

Irgendwie wirfst du verschiedene Dinge durcheinander. Es gibt das Beichtgeheimnis, welches bei den Katholen im kanonischen Recht und bei den Evangelen in den Pfarrdienstgesetzen der Landeskirchen verankert ist.
Beichtgeheimnis ist also ein Begriff aus dem christlichen Kirchenrecht und logischerweise können sich auch nur geistliche darauf berufen die diesem unterstehen, womit Muslime schon mal rausfallen.
Im Bereich des weltlichen Rechts gibt es aber die sogenannte Verschwiegenheitspflicht und die gilt für alle Geistlichen anerkannter Religionsgemeinschaften, wenn ihnen etwas im Rahmen ihrer seelsorgereichen Tätigkeit anvertraut wird, aber zum Beispiel auch für Ärzte, Rechtsanwälte, etc.. Das hat aber nix mit dem Beichtgeheimnis zu tun.


Vielleicht könnte Pfaffenheini ja mal was zu diesem Thema äußern, der müsste die Gesetzeslage doch kennen?
Er hat ja schon darauf hingewiesen, dass er als Österreicher mit dem deutschen Recht nicht so vertraut ist, aber eigentlich haben wir all das auf den letzten Seiten ohnehin schon alles durchgekaut und die entsprechenden Paragraphen zusammengesucht.

Was mir gerade so auffällt: Es handelt sich tatsächlich um eine Verschwiegenheitspflicht, das heisst, der Seelsorger hat nicht nur das Recht die Dinge zu verschweigen, er ist sogar durch den Gesetzgeber verpflichtet zu schweigen und macht sich bei Verletzung der Pflicht sogar nach § 203 StGB strafbar.
 

Angel of Seven

Großer Auserwählter
23. Juli 2002
1.924
agentP schrieb:
Im Bereich des weltlichen Rechts gibt es aber die sogenannte Verschwiegenheitspflicht und die gilt für alle Geistlichen anerkannter Religionsgemeinschaften, wenn ihnen etwas im Rahmen ihrer seelsorgereichen Tätigkeit anvertraut wird, aber zum Beispiel auch für Ärzte, Rechtsanwälte, etc.. Das hat aber nix mit dem Beichtgeheimnis zu tun.

Nun gut.... ich gehe also zu dem fiktiven Zeugen-Jehovas-Prediger und erklär ihm das ich morgen um acht Uhr vorhabe meinen Nachbarn zu zerstückeln, das erkläre ich natürlich im Rahmen seiner seelsorgerischen Tätigkeit. Ausdrücklich weise ich ihn auf seine Verschwiegenheitspflicht hin. Macht er sich nun strafbar wenn er nicht zur Polizei geht und den Vorfall meldet, oder macht er sich strafbar weil er zur Polizei geht und gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen hat? :roll:


LG


AoS
 

Angel of Seven

Großer Auserwählter
23. Juli 2002
1.924
WolArn schrieb:
Ich glaub, das ist keine Beichte.

Das glaube ich auch nicht, da wir ja schon festgestellt haben das das Beichten an sich, auf sehr wenige Religionsgruppen beschränkt ist. Die Zeugen Jehovas gehören nicht dazu, sind aber staatlich anerkannt, so das aber die Verschwiegenheitspflicht hier greifen müsste. :wink:


LG


AoS
 

WolArn

Geheimer Sekretär
17. September 2005
613
Aber die Verschwiegenheitspflicht gilt doch nur bei einer Beichte, oder nicht? :gruebel: Das hieße, wenn man einem Geistlichen eine Tat anvertraut, die man noch gar nicht gemacht hat, wird dieser sofort zur Polizei gehen, um diese angekündigte Tat zu verhindern.
 

Angel of Seven

Großer Auserwählter
23. Juli 2002
1.924
WolArn schrieb:
Aber die Verschwiegenheitspflicht gilt doch nur bei einer Beichte, oder nicht? :gruebel: Das hieße, wenn man einem Geistlichen eine Tat anvertraut, die man noch gar nicht gemacht hat, wird dieser sofort zur Polizei gehen, um diese angekündigte Tat zu verhindern.

Das steht aber im Wiederspruch zu AgentPs gemachter Aussage:

Im Bereich des weltlichen Rechts gibt es aber die sogenannte Verschwiegenheitspflicht und die gilt für alle Geistlichen anerkannter Religionsgemeinschaften, wenn ihnen etwas im Rahmen ihrer seelsorgereichen Tätigkeit anvertraut wird, aber zum Beispiel auch für Ärzte, Rechtsanwälte, etc.. Das hat aber nix mit dem Beichtgeheimnis zu tun.

Ein schwieriges Thema.... man könnte glaube ich noch zig verzwickte Szenarien aufbauen und würde zu keinen vernünftigen/einheitlichen Schluß kommen.


LG


AoS
 

Angel of Seven

Großer Auserwählter
23. Juli 2002
1.924
Hundewau schrieb:
Hallo pfaffenheini,

ich habe eine ganz simple Frage. Kain tötet Abel und zieht in einem fernen Land und nahm sich eine Frau. Hä? Wie kann sich Kain eine Frau nehmen, da doch seine Eltern Adam und Eva die ersten Menschen waren? Wie erklärt dass die Kirche? Ich habe bisher ehrlich gesagt nur verwirrende Antworten von den großen Kirchen, sowie von Juden und Muslime bekommen. Theoretisch sogar recht fade und lächerliche Antworten. Wie erklärst Du das?

Tja... ich bin zwar nicht Pfaffenheini, aber ich erkläre es mal so:

Adam und Eva sind nur Sinnbilder für die ersten Menschen und keine realen Personen. Damit sind auch die geschilderten Handlungen nur Sinnbilder und allegorisch zu beurteilen.
Ähnliche Vorstellungen zum Stammelternpaar gibt es auch in anderen Mythologien. So finden sich Adam und Eva zum Beispiel in der germanischen Mythologie als Ask und Embla.
Also... man sollte nicht alles wortwörtlich als real, im materiellen Sinne, nehmen. Und das gilt ganz besonders für das Alte Testament. Und wer es troztdem macht, handelt unverantwortlich.


LG


AoS
 

pfaffenheini

Geheimer Meister
10. Juli 2004
318
Bleiben wir bitte noch beim Thema Beichtgeheimnis und Verschwiegenheitspflicht, das noch nicht abgeschlossen ist.
 

agentP

Ritter Kadosch
10. April 2002
5.361
Aber die Verschwiegenheitspflicht gilt doch nur bei einer Beichte, oder nicht? grübel Das hieße, wenn man einem Geistlichen eine Tat anvertraut, die man noch gar nicht gemacht hat, wird dieser sofort zur Polizei gehen, um diese angekündigte Tat zu verhindern.
Das steht aber im Wiederspruch zu AgentPs gemachter Aussage:

Das hat nix mit meiner Aussage oder meiner Meinung zu tun, sondern mit handfesten Paragrafen.
Also zum glaube ich 4. Mal auf den letzten 3 Seiten, für alle die, die nicht mitlesen, aber mitdiskutieren:

Wann ist es straffrei eine geplante Straftat nicht anzuzeigen:

StGB schrieb:
§ 139

Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten

(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden.

(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.

(3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen Angehörigen erstatten müßte, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um

1.


einen Mord oder Totschlag (§§ 211 oder 212),

2.


einen Völkermord in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Kriegsverbrechen in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder

3.


einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 1), eine Geiselnahme (§ 239b Abs. 1) oder einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c Abs. 1) durch eine terroristische Vereinigung (§ 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1)

handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger, Arzt, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist. Die berufsmäßigen Gehilfen der in Satz 2 genannten Personen und die Personen, die bei diesen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, sind nicht verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist.

(4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden.

Darüber hinaus gibt es noch das Zeugnisverweigerungsrecht:
§ 53 Strafprozessordnung: Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen



(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt

1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist;

2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;

3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;

3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft an vertraut oder bekannt geworden ist.

3b. Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;

4. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst;

5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person, Einsenders oder Gewährsmann von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, sowie es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt.



(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.


Die Beichte wird da mit keinem Wort erwähnt, es geht alleine um "seelsorgerische Tätigkeit".

Was §203 StGB betrifft, so habe ich mich dahingehend geirrt, dass der Geistliche als Seelsorger dort nicht erwähnt wird, d.h. er macht sich nicht strafbar, wenn er aussagt, aber er kann auch nicht gezwungen werden auszusagen.

Trotzdem auch der Paragraph nochmal:

§ 203

Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.


Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2.


Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,

3.


Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

4.


Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.

4a.


Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

5.


staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

6.


Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.


Amtsträger,

2.


für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

3.


Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

4.


Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,

5.


öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder

6.


Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat.

(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
 

Aphorismus

Ritter vom Osten und Westen
22. Dezember 2004
2.466
Ich finde das gruselig. Da laufen die Pfaffen mit lauter bereits geschehenen Morden und geplanten Nicht-Morden auf der Backe rum. Kein Wunder, dass viele davon sich irgendwann kleine Jungs schnappen, um sich abzureagieren. Wobei da natürlich kein direkter Kausalzusammenhang bestehen muss, aber durchaus kann. Ich meine, Ärzte, Anwalte und Therapeuten, die können ja wenigstens auf Grund ihrer Ausbildung noch versuchen, das Beste aus der Situation für ihren Patienten oder Mandanten zu machen. Der Pfaffe kann nur beten, da fehlt ein produktives Ventil.
 

Malakim

Insubordinate
31. August 2004
14.009
Aphorismus schrieb:
Ich finde das gruselig. Da laufen die Pfaffen mit lauter bereits geschehenen Morden und geplanten Nicht-Morden auf der Backe rum.

hmmm..
Ich habe den dringenden Verdacht, das soeine Beichte eher die Ausnahme ist.

Aphorismus schrieb:
Kein Wunder, dass viele davon sich irgendwann kleine Jungs schnappen, um sich abzureagieren.

Du bist da aberschon ein wenig Vorurteilsbehaftet oder?

Aphorismus schrieb:
Der Pfaffe kann nur beten, da fehlt ein produktives Ventil.

Wenn beten für Dich funktioniert ist das bestimmt ein hervorragendes Ventil!
 

Simple Man

Kanonenbootdiplomat
Teammitglied
4. November 2004
3.945
Aphorismus schrieb:
Da laufen die Pfaffen mit lauter bereits geschehenen Morden und geplanten Nicht-Morden auf der Backe rum.
Man, du musst ja ein Bild von unserer Gesellschaft haben, dass man als ziemlich "negativ" bezeichnen kann ... :O_O:

Kein Wunder, dass viele davon sich irgendwann kleine Jungs schnappen, um sich abzureagieren.
Viele? Wie viele sind es denn, Aphorismus? Oder ist das nur deine vorurteilsbehaftete höchst subjektive Meinung?

Ich meine, Ärzte, Anwalte und Therapeuten, die können ja wenigstens auf Grund ihrer Ausbildung noch versuchen, das Beste aus der Situation für ihren Patienten oder Mandanten zu machen.
Könnten Pfaffen mit Hilfe "produktiver" und hilfreicher Seelsorge durchaus auch, denke ich ...
 

Aphorismus

Ritter vom Osten und Westen
22. Dezember 2004
2.466
Ich weiß gar nicht, was das mit Vorurteilen zu tun haben soll, wenn man feststellt, dass viele katholische Pfaffen ein Faible für kleine Jungs haben. Ich dachte, das läge auf der Hand. Lest ihr keine Zeitung? (Schließlich habe ich nicht "alle katholischen Pfaffen" sondern "viele" geschrieben.)

In den USA begann eine ganze Serie von Missbrauchsvorwürfen gegen die katholische Kirche. Als herauskam, dass über Jahrzehnte hinweg Kinder und Jugendliche von Geistlichen missbraucht wurden, mussten mehr als zweihundert Priester entlassen werden und drei Bischöfe zurücktreten. Inzwischen laufen mehr als tausend Zivilklagen gegen die Kirche, der bereits gezahlte Schadenersatz wird auf über eine Milliarde Dollar geschätzt. Gibt es bald auch Schadenersatzforderungen in Deutschland? Erst vor wenigen Wochen erregte der Fall eines Pfarrers aus dem Bistum Mainz Aufsehen. Obwohl der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen bereits seit Jahren bekannt gewesen sein soll, reagierte die Kirche nicht. Der Pfarrer wurde lediglich in eine andere Gemeinde versetzt, ausgerechnet als Schulseelsorger.

Kein Einzelfall. Schätzungen gehen davon aus, dass bis zu 300 der insgesamt 13.000 katholischen Priester pädophil veranlagt sind.

http://www.3sat.de/3sat.php?http://www.3sat.de/kulturzeit/themen/35549/index.html
 

Simple Man

Kanonenbootdiplomat
Teammitglied
4. November 2004
3.945
Aphorismus schrieb:
Ich dachte, das läge auf der Hand. Lest ihr keine Zeitung? (Schließlich habe ich nicht "alle katholischen Pfaffen" sondern "viele" geschrieben.)
300 von 13.000 sind für dich viele? Ich sehe das eher als Minderheit ... :roll: ... zwar ist ein Anteil von knapp 2% immer noch 2% zu viel ...aber von "vielen" zu reden halte ich dennoch für falsch ...

Zudem haben wir keine Vergleichszahlen, sonst könnte man evtl. sagen wie das bei anderen Berufsgruppen aussieht ...
 

Aphorismus

Ritter vom Osten und Westen
22. Dezember 2004
2.466
Sorry, aber da kann ich nur müde grinsen. Wo finden sich wohl mehr Pädophile, unter verheirateten Bergbauarbeitern oder unter alleinstehenden Männern, die Jesus Christus geheiratet haben und auf Sex (mit Frauen und Männern) freiwillig verzichten? Und ja, 300 von 13.000 sind für mich viele.
 

Simple Man

Kanonenbootdiplomat
Teammitglied
4. November 2004
3.945
Wo finden sich wohl mehr Pädophile, unter verheirateten Bergbauarbeitern oder unter alleinstehenden Männern, die Jesus Christus geheiratet haben und auf Sex (mit Frauen und Männern) freiwillig verzichten?
Ja, wo denn? Weißt du wo es die meisten gibt oder glaubst du es nur?

Und ja, 300 von 13.000 sind für mich viele.
Mann, wir müssten unbedingt mal zusammen in einem Team wetten ... du bekommst die "vielen" 2% vom Gewinn, ich nehme dann den kläglichen Rest ...

Btw:
Schätzungen gehen davon aus, dass 300 von 13.000
Woher leiten sich denn diese Schätzungen ab?
 

Malakim

Insubordinate
31. August 2004
14.009
Also ich weiß nicht wie es Euch geht, aber ich sehe keinen Zusammenhang zwischen Pädophilie und Beichtgeheimnis.

Auch wäre ich nicht sicher ob
Mann wird Pfarrer und verzichtet auf sex -> über die Jahre wird er pädophil
überhaupt gilt oder ob es nicht eher
Mann ist pädophil veranlagt und wird Pfarrer (warum auch immer)
sein müsste.

:O_O:
 

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