Wann gehört ein Verbrecher eigentlich ins Gefängnis und wann in die Psychiatrie? Die Grenzen sind fließend, häufig wird bei besonders schweren Straftaten wie bei Vergwaltigungen dem Täter schuldunfähig zugespochen aufgrund psychiatrischer Gutachten. Die sind jedoch wie im Falle Mollath auch nicht frei von Zweifel.
Der Täter entgeht einer lebenslangen Strafe, was i.R. dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden widerspricht. Ihm müssen auch Sonderkonditionen zugestanden werden:
Wann ist ein Täter eigentlich schuldig oder krank? Gilt wirklich immer dieses "entweder - oder" ? Ist ein Täter, dem jegliche Emphatie fehlt und aus vollem Vorsatz handelt z.B. ein Folterknecht im Gefangenenlager nicht auch beides - Täter, aber auch Opfer seiner Herkunft/Sozialisierung, der konkreten Umstände, seiner Geldgier, seiner Triebe oder gar seiner Gene?
MaßregelvollzugDie gesetzliche Umsetzung eines zweigliedrigen Umgangs mit schweren Straftaten, Strafe für Tatschuld, Sicherung und Besserung für Schuldunfähigkeit wurde im September 1893 im Vorentwurf zum schweizerischen Strafgesetzbuch von dem Berner Professor Carl Stooss formuliert. Vom Entwurf dieses Gedankens in Europa bis zu seiner Festlegung dauerte es noch 40 Jahre. Am 24. November 1933, auf den Tag genau 7 Monate nach der Veröffentlichung der Ermächtigungsgesetze im Reichsgesetzblatt, wurden mit dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung (RGBl. Band 1, 995) die Maßregeln der Sicherung und Besserung in das Strafgesetzbuch eingeführt. Die Zweispurigkeit des Strafrechts hat bis heute Bestand.
Der Täter entgeht einer lebenslangen Strafe, was i.R. dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden widerspricht. Ihm müssen auch Sonderkonditionen zugestanden werden:
Sicherungsverwahrung: EGMR verurteilt Deutschland zu Schmerzensgeld - SPIEGEL ONLINEDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Bundesrepublik Deutschland verurteilt und einem klagenden Sicherungsverwahrten 3000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Die Justiz hätte für den psychisch gestörten Sexualstraftäter in Sicherungsverwahrung "eine besser geeignete Unterbringung als das Gefängnis finden müssen", hieß es in dem EGMR-Urteil. Die Bedingungen seiner Sicherungsverwahrung unterschieden sich nicht wesentlich von einer normalen Haft im Gefängnis.
Seit Juni 2013 gelten in Deutschland neue Regeln. Die Sicherungsverwahrung ist - anders als die Haft - keine Strafe für ein Verbrechen. Deshalb müssen die Bedingungen und die Möglichkeiten der Therapie deutlich besser sein als in Haft.
Wann ist ein Täter eigentlich schuldig oder krank? Gilt wirklich immer dieses "entweder - oder" ? Ist ein Täter, dem jegliche Emphatie fehlt und aus vollem Vorsatz handelt z.B. ein Folterknecht im Gefangenenlager nicht auch beides - Täter, aber auch Opfer seiner Herkunft/Sozialisierung, der konkreten Umstände, seiner Geldgier, seiner Triebe oder gar seiner Gene?