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Gelöschtes Mitglied 32188
Gast
https://de.wikipedia.org/wiki/Duldung_(Aufenthaltsrecht)Räumliche Beschränkung
Inhaber einer Duldung dürfen sich nach dem als Residenzpflicht bekannten § 61 AufenthG nur in ihrem Bundesland aufhalten. Der Aufenthalt und die Wohnsitznahme können in Einzelfällen weiter, zum Beispiel auf einen Landkreis, beschränkt werden. Die Ausländerbehörde kann das Gebiet auch erweitern, wenn geduldete Personen eine unbeschränkte Arbeitsberechtigung besitzen, Ausbildungszwecke dies erfordern oder die Erweiterung der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient. Für ein kurzfristiges Verlassen des Bundeslandes benötigt der Inhaber einer Duldung eine Verlassenserlaubnis; diese ist entbehrlich, wenn er Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, wahrnehmen will (§ 12 Abs. 5 Satz 3 AufenthG).
Vielleicht könnten wir mal die Idioten wegsperren, die solche Gesetze machen.
Ich kenne Leute, die nach über 30 Jahren in den Ungehorsam gehen, weil sie vielleicht bald sterben......wenn sie für die Fahrt ihr Insulin vergessen haben, müssen sie leider sterben oder in ihren LAndkreis zurückkehren....oder ein Arzt muss ein bisschen Flunkern....weil er MENSCHLICH ist.
Es wäre schon hilfreich, wenn GESETZE MENSCHLICHKEIT NICHT PER SE VERHINDERN WÜRDEN.
DAmit wäre ich für den Anfang schon vollkommen zufrieden.
Wer Hilfe braucht, möge bitte zu uns kommen.
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